Einkaufsbedingungen
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Bestimmungen.
1.1. Allgemeines.
1.2. Anfragen, Angebote und Vertragsschluss.
1.3. Erfüllungsort und Eigentumsübergang.
1.4. Termine.
1.5. Gewährleistung.
1.6. Versicherung und Haftung.
1.7. Geschäftsethik.
1.8. Rechtswahl und Gerichtsstand.
1.9. Geheimhaltung.
1.10. Verschiedenes.
2. Besondere Bestimmungen für Waren- und Werklieferungen.
2.1. Anwendungsbereich.
2.2. Liefergegenstand und Lieferung.
2.3. Verarbeitung, Eingangsprüfung.
2.4. Preise, Rechnungslegung und Zahlung.
2.5. Abnahme.
2.6. Abbestellung, Vertragsrücktritt.
3. Leistungen (Dienst- und Werkleistungen).
3.1. Anwendungsbereich.
3.2. Angebotsbestandteile.
3.3. Organisation der Leistungserbringung.
3.4. Sonstige Pflichten des AN.
3.5. Mitwirkungspflichten seitens des AG.
3.6. Vergütung und Zahlung.
3.7. Rechtseinräumung.
3.8. Leistungsänderung und Kündigung.
3.9. Abnahme.
3.10. Dokumentation und Source Code.
4. Besondere Bestimmungen für Planungsleistungen.
4.1. Anwendungsbereich.
4.2. Allgemeine Pflichten des AN.
4.3. Allgemeine Pflichten des AN.
4.4. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung.
5. Besondere Bestimmungen für Softwarepflege.
5.1. Anwendungsbereich.
5.2. Vertragsgegenstand.
5.3. Grundsätze der Leistungserbringung.
5.4. Fehlerbehebung.
5.5. Updates, Patches, Bugfixes.
5.6. Laufzeit und Kündigung.
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Allgemeines
Gegenständliche Allgemeine Einkaufsbedingungen („AEB“) der Salzwelten GmbH, FN 55025w, 4830 Hallstatt, Salzbergstraße 21, mit weiteren Betriebsstandorten in 8992 Altaussee und 5422 Bad Dürrnberg, Hallein („Salzwelten“ oder „AG“) gelten für alle Bestellungen/Aufträge, insbesondere jene, die sich auf Waren- und Werklieferungen sowie Dienst- und Werkleistungen mit keinem oder nur geringfügigem Lieferanteil beziehen, Planungsleistungen und auch sonstige Leistungen, die vor allem urheberrechtlich geschützte Werke beinhalten. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Formblätter des AN werden in keinem Fall anerkannt oder Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob der AG sie kannten oder nicht, ob er ihrer Geltung widersprochen haben oder nicht, und unabhängig davon, ob sie im Widerspruch zu den Einkaufsbedingungen stehen oder nicht. Auch die widerspruchslose Annahme der Lieferung oder Erfüllungshandlungen durch den AG bedeuten keine Unterwerfung unter derartige Bedingungen. Bei ständiger Geschäftsverbindung gelten diese AEB, selbst ohne besonderen Hinweis darauf.
Der AG und der Auftragnehmer („AN“) werden nachfolgend gemeinsam auch als die „Parteien“, sowie einzeln als die „Partei“ bezeichnet. Die in der Einzahl verwendeten Begriffe gelten auch für die jeweilige Mehrzahl. Zur leichteren Lesbarkeit wurde die männliche Form personenbezogener Hauptwörter gewählt. Frauen und Männer werden jedoch mit den Texten gleichermaßen angesprochen.
1.2. Anfragen, Angebote und Vertragsschluss
1.2.1 Anfragen sind stets unverbindlich, soweit nicht Gegenteiliges ausdrücklich schriftlich festgelegt wurde. Der AN hat alle in einer Anfrage oder Bestellung enthaltenen Angaben, insbesondere die technischen Vorgaben und Bedingungen, sonstigen Beschreibungen, Spezifikationen und Daten im Hinblick auf die technische Durchführbarkeit und Zweckmäßigkeit genau zu prüfen und der AG unverzüglich schriftlich jene Umstände mitzuteilen, die die Ausführung der Bestellung und/oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes vereiteln, erschweren oder verzögern könnten. Dies gilt auch für jede spätere Änderung oder Ergänzung. Der AN ist mindestens bis zum Ablauf von 14 Kalendertagen ab Zugang an sein Angebot gebunden. Die mit der Vorbereitung, Erstellung und Übermittlung des Angebotes (einschließlich von Kostenvoranschlägen) entstehenden Kosten trägt in jedem Fall der AN.
1.2.2 Der Vertrag kommt frühestens mit Zugang der schriftlichen Bestellung seitens der AG zustande. Weicht die Bestellung vom Angebot des AN ab, so gilt diese Abweichung als genehmigt, wenn der AN ihr nicht innerhalb von 14 Tagen nach ihrem Empfang, spätestens aber bei Ausführung der Lieferung widerspricht. Enthalten Auftragsbestätigungen des AN Ergänzungen oder Abweichungen gegenüber der Bestellung von AG, so gelten diese als nicht geschrieben, es sei denn, der AN hat auf diese Ergänzungen oder Änderungen ausdrücklich hingewiesen. Das Zustandekommen des Vertrags bedarf jedenfalls der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung seitens der AG zu solchen Änderungen oder Ergänzungen; die Annahme der Lieferung oder Leistung allein stellt keine wirksame Zustimmung dar.
1.2.3 Der AG ist berechtigt – so lange der AN seine Verpflichtungen noch nicht vollständig erfüllt hat – Änderungen, einschließlich der Änderung des Liefergegenstandes oder der Leistung zu verlangen, sofern dies dem AN unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unzumutbar wäre.
1.3. Erfüllungsort und Eigentumsübergang
Soweit nicht anders vereinbart, gilt der Ort des Gefahrenübergangs auch als Erfüllungsort; bei Lieferungen richtet sich der Gefahrenübergang nach dem in der Bestellung angeführten Incoterm, fehlt eine Angabe in der Bestellung, gilt DAP als vereinbart. Bei Projekt- und Dienstleistungsverträgen gilt mangels besonderer Vereinbarung als Erfüllungsort der Ort vereinbart, an dem das Projekt- oder Arbeitsergebnis abgenommen wird.
1.4. Termine
1.4.1 Der AN verpflichtet sich, die vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen unbedingt einzuhalten und geeignete Maßnahmen zu setzen, um dies unter allen Umständen zu gewährleisten.
1.4.2 Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind die im vertragsgegenständlichen Terminplan rot markierten Termine vertragsstrafenbewehrt. Die Vertragsstrafe fällt ab der ersten Verzugswoche an und beträgt pro angefangener Verzugstag 1%, maximal jedoch 10% der vereinbarten Vergütung. Der AN ist von der Zahlung der Vertragsstrafe befreit, wenn die Verzögerung auf die in Ziffer 1.4.6 genannten Umstände zurückzuführen ist, die für den AG weder vorhersehbar noch vermeidbar waren.
1.4.3 Kann der AN erkennen, dass die Einhaltung von Fristen und Terminen gefährdet ist oder erhält er Kenntnis von einer Behinderung der Erfüllung des Auftrages, so hat er den AG davon ehestens zu verständigen, widrigenfalls sein Verschulden am Verzug unwiderleglich vermutet wird.
1.4.4 Bei Verzug des AN ist der AG außerdem nach ergebnislosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, entweder vom Vertrag (ganz oder teilweise) zurück zu treten oder am Vertrag festzuhalten und die vom AN noch nicht erbrachten Lieferungen und Leistungen selbst zu erbringen bzw. durch einen Dritten auf Kosten und Gefahr des AN erbringen zu lassen. Sind hierfür Unterlagen (Pläne, technische Unterlagen, Aufträge an Subunternehmer und Lieferanten) erforderlich, die der AN in Besitz hat, sind diese dem AG unverzüglich zu übergeben und entsprechende Nutzungsrechte daran kostenlos einzuräumen; falls Immaterialgüterrechte im Zusammenhang mit der Erstellung der Anlage oder deren Teile der Erbringung von vom AN geschuldeten Leistungen durch den AG oder einen Dritten entgegenstehen, ist der AN verpflichtet, unverzüglich eine entsprechende Freistellung von diesen Rechten zu verschaffen.
1.4.5 Die Verschiebung von Terminen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen AN und AG bzw. den von beiden Seiten hierzu befugten Vertretern. Soweit nicht Gegenteiliges ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, bleiben die ursprünglichen Termine für die Vertragsstrafenregelung maßgeblich. Sollen nach dem ausdrücklich schriftlich festgehaltenen Willen der Parteien die neu vereinbarten Termine auch vertragsstrafenrelevant sein, so liegt darin jedenfalls kein Verzicht auf etwaige zum Zeitpunkt der Terminverschiebung bereits verfallene Vertragsstrafen; letztere schuldet der AN zusätzlich zu solchen, die nach der Terminverschiebung neu (und in voller Höhe) anfallen.
1.4.6 Ist die Verzögerung oder Behinderung vom AN nicht zu vertreten, so sind vom AG die Termine und Fristen, gegebenenfalls aber auch nur die Zwischentermine angemessen zu verlängern bzw. zu verschieben. Als nicht vom AN zu vertreten gilt ein Ereignis nur dann, wenn es der AN vernünftigerweise weder voraussehen noch mit wirtschaftlich angemessenen Mitteln abwenden konnte und wenn das Ereignis weder in der Sphäre des AN liegt noch von ihm verschuldet wurde. In Anbetracht der aktuellen Covid-19-Pandemie und den damit einhergehenden Einschränkungen versichert der AN ausdrücklich, den vereinbarten Terminplan zum Zeitpunkt der Auftragsannahme überprüft und für machbar befunden zu haben.
1.4.7 Der AG hat das Recht, vom AN jederzeit die Unterbrechung der weiteren Herstellung und Lieferung zu verlangen; die Fälligkeiten des Preises verschieben sich entsprechend der Änderung der Meilensteine, welche die Zahlung auslösen. Der AN hat dem AG in einem solchen Fall die sich daraus ergebenden Folgen, insbesondere hinsichtlich Kosten und Terminverschiebung, detailliert darzustellen. Begehrt der AG die Hemmung der weiteren Herstellung und/oder Lieferung für einen Zeitraum unter drei Monaten, so bleibt dies ohne jegliche Kostenfolge.
1.5. Gewährleistung
1.5.1 Der AN sichert die mangelfreie Herstellung des Liefergegenstandes bzw. die vertragskonforme Erbringung der Leistung in Übereinstimmung zu und steht dafür ein, dass innerhalb eines Zeitraumes von 30 Monaten ab tatsächlicher Annahme der Lieferung keine Mängel am Liefer- bzw. Leistungsgegenstand auftreten werden.
1.5.2 Ist ein Mangel behebbar, so steht es im Ermessen des AG zu entscheiden, ob die Behebung durch Austausch oder Nachbesserung erfolgen oder ein angemessener Preisnachlass gewährt werden soll. Bei Gefahr in Verzug kann der AG ohne weiteres den Mangel auf Kosten des AN selbst beheben oder durch Dritte beheben lassen Ist die Behebung des Mangels (der Austausch des mangelhaften Teiles) innerhalb einer dem AG zumutbaren Zeit nicht möglich, so hat der AN ehestens zumindest einen Work-around (Fehlerumgehung, bei welcher auf anderem Weg das vom AG gewünschte Ergebnis erzielt wird) vorzunehmen. Ist auch ein Work-around fristgerecht nicht möglich, so hat der AN dem AG innerhalb der Behebungszeit wenigstens eine behelfsmäßige Lösung im Sinne einer temporären Mangelkorrektur kostenlos zur Verfügung zu stellen.
1.5.3 Die zum Zweck der Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen, insbesondere die Aus- und Einbaukosten, Transport-, Wege- Arbeits- und Materialkosten sowie der Aufwand zum Auffinden der Ursache und zur Behebung des Mangels sind vom AN jedenfalls zu tragen.
1.5.4 Für die Verrechnung von Menge und Gewicht gelten nur die vom AG festgestellten Werte. Bei einer Mehrlieferung behält der AG eine Rücksendung zu Lasten des AN vor.
1.5.5 Der AN sichert außerdem zu, dass die Leistung bzw. der Liefergegenstand frei von Rechten Dritter, insbesondere aus geistigem Eigentum (gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte) ist und dass der Besitz oder die Verwendung des Liefergegenstandes nicht von Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen Dritter beeinträchtigt wird. Der AN stellt den AG und deren Kunden hinsichtlich derartiger Rechte und Ansprüche Dritter frei und hat kostenlos die erforderlichen Berechtigungen (Lizenzen) zu verschaffen oder aber den Liefergegenstand in Übereinstimmung mit den Vertragszielen so zu ändern, dass eine Verletzung nicht mehr gegeben ist.
1.6. Versicherung und Haftung
1.6.1 Der AN hat eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen, die für Tätigkeitsschäden und die Folgen etwaiger beruflicher Fehler des AN und seiner Erfüllungsgehilfen einsteht, und den Versicherungsschutz auf Wunsch nachzuweisen. Die Deckungssummen dieser Versicherungen müssen – soweit nichts Abweichendes vereinbart ist – pro Schadensfall mindestens € 5.000.000 für Personen- und Sachschäden betragen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen.
1.6.2 Für den Fall, dass der AN gemäß vereinbartem Incoterm das Transportrisiko trägt bzw. versichern muss, hat er eine entsprechende Transportversicherungsdeckung vorzuweisen.
1.6.3 Sind (auch) Leistungen nach den Abschnitte 3 ff dieser AEB zu erbringen, hat der AN überdies auch eine und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Deckung in Höhe von € 500.000 nachtzuweisen.
1.6.4 Die Haftung des AN richtet sich, soweit nicht nachstehend anders normiert, nach dem anzuwendenden Recht. Ausschlüsse oder Beschränkungen der gesetzlichen Haftung durch den AN werden nicht anerkannt. Dem AN ist das Verschulden seiner Subunternehmer oder seiner Zulieferanten wie ein eigenes Verschulden zuzurechnen. Insbesondere für Produktfehler hat der AN verschuldensunabhängig einzustehen, wenn und soweit das Gesetz dies vorsieht.
1.7. Geschäftsethik
…. COMPLIANCE UND GESCHÄFTSETHIK
Als Grundvoraussetzung für jede Geschäftsverbindung erachtet die Salzwelten GmbH die strikte Einhaltung unseres Verhaltenskodex in der jeweils gültigen Fassung (verfügbar auf der Webseite der Salinen Austria AG) als auch die Beachtung aller in diesem Zusammenhang einschlägigen Gesetze, Richtlinien, Verordnungen und ähnliche Normen. Eine Verletzung von Bestimmungen im Sinne dieses Absatzes gilt als wesentliche Vertragsverletzung, welche die Salzwelten GmbH zum Rücktritt von allen noch unerfüllten Aufträgen sowie zum umfassenden Schadenersatz berechtigt.
… EXPORTKONTROLLE UND SANKTIONSLISTENPRÜFUNG
Der AN verpflichtet sich, die Salzwelten GmbH gesondert und schriftlich darauf hinzuweisen, wenn die gelieferte Ware oder Dienstleistung (einschließlich Software und Technologie) nach EU- oder US-Exportkontrollrecht sowie dem nationalen Exportkontrollrecht des Ausfuhrlandes der Güter von Exportkontroll-Güterlisten erfasst sind. Der AN unterrichtet den Kunden unverzüglich über etwaige Änderungen der Genehmigungspflichten der gelieferten Güter aufgrund technischer oder gesetzlicher Änderungen oder behördlicher Feststellungen. Der AN verpflichtet sich gegenüber der Salzwelten GmbH, dass stets sämtliche auf die vertraglichen Lieferungen und/oder Leistungen sowie deren Export und/oder Reexport jeweils aktuell anzuwendenden Ausfuhrbestimmungen eingehalten werden. Überdies verpflichtet sich der AN zur Einhaltung aller EU- und US- Sanktionsbestimmungen sowie zur Prüfung seiner Geschäftspartner und Vorlieferanten gegen aktuelle UN-, EU- und US-Sanktionslisten. Jeder Fall eines Verstoßes gegen diese Ausfuhrbestimmungen berechtigt die Salzwelten GmbH zur sofortigen Kündigung aller bestehenden Verträge mit dem AN aus wichtigem Grund. Überdies behält sich die Salzwelten GmbH im Falle einer Listung der Lieferantin auf UN-, EU- und US-Sanktionslisten das Recht vor, sämtliche Geschäftsbeziehungen, Zahlungsflüsse und Lieferungen mit sofortiger Wirkung einzustellen. Der AN ist in jedem Fall eines Verstoßes gegen diese Compliance-Regelungen verpflichtet, die Salzwelten GmbH diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten.
1.8. Rechtswahl und Gerichtsstand
Der mit dem AN geschlossene Vertrag unterliegt materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechtes und des UN-Kaufrechtsübereinkommens. Alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten aus dieser oder nachfolgenden Bestellungen einschließlich eines Streits über Zustandekommen eines Vertrages unterliegen der Gerichtsbarkeit des sachlich zuständigen ordentlichen Gerichtes in Wels, Österreich. Unabhängig davon ist der AG allerdings berechtigt, den AN vor dem für seinen Geschäftssitz sachlich zuständigen ordentlichen Gericht zu klagen.
1.9. Geheimhaltung
1.9.1 Der AN hat sämtliche anlässlich der Zusammenarbeit erlangten Informationen und Kenntnisse – insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – technischer, kommerzieller oder organisatorischer Art vertraulich zu behandeln und weder selbst außerhalb des Vertragszwecks zu verwenden oder zu verwerten noch Dritten zugänglich zu machen.
1.9.2 Vorbehaltlich etwaiger gesetzlicher Aufbewahrungspflichten, sind sämtliche von AG offenbarten oder im Rahmen des Auftrags erstellten Informationen einschließlich der Arbeitsergebnisse vom AN nach Auftragsdurchführung inklusive sämtlicher angefertigter Kopien an den AG zurückzugeben oder auf sein Verlangen hin zu löschen und/oder zu vernichten. Die vollständige Rückgabe bzw. Löschung und/oder Vernichtung ist auf Anfrage schriftlich zu bestätigen. Sollte der AN bei seiner Tätigkeit personenbezogene Daten verarbeiten oder nutzen, so wird der AN dies ausschließlich im Rahmen seiner Aufgabenstellung tun, das Datengeheimnis wahren und seine Mitarbeiter ebenfalls hierauf verpflichten.
1.9.3 Dieser Vertragspunkt gilt nicht für Informationen bezüglich derer der AN nachweisen kann, dass (i) sie ohne sein Zutun öffentlich bekannt sind oder werden, (ii) sie dem AN bereits vor unserer Offenlegung bekannt waren, (iii) er sie rechtmäßig ohne jegliche Geheimhaltungsauflagen und ohne Verletzung einer dem AG gegenüber geltenden Geheimhaltungspflicht von einem Dritten erhalten hat, oder (iv) sie selbständig außerhalb unserer Geschäftsbeziehung entwickelt hat. Gesetzliche und behördliche Aufbewahrungs- und Offenbarungspflichten bleiben unberührt.
1.9.4 Vertrauliche Informationen des AG darf der AN (nach schriftlicher Freigabe) an seine Erfüllungsgehilfen unter Vertraulichkeitsauflage übermitteln. Der AN wird den Zugang zu Informationen stets auf diejenigen Mitarbeiter beschränken, die diese für die Zwecke des jeweiligen Vertrages benötigen und sie zu entsprechender Geheimhaltung verpflichten, soweit gesetzlich möglich auch nach deren eventuellem Ausscheiden aus dem Unternehmen des AN. Eine gesetzlich erforderliche Verpflichtung der Mitarbeiter des AN auf die Wahrung des Datengeheimnisses ist vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit durch den AN vorzunehmen und dem AG auf Verlangen nachzuweisen.
1.9.5 Der AN verpflichtet sich, alle vom AG erhaltenen Informationen und Daten nach dem Stand der Technik sofort wirksam gegen unberechtigten Zugriff, Veränderung, Zerstörung oder Verlust, unerlaubter Übermittlung, anderweitiger unerlaubter Verarbeitung und sonstigen Missbrauch zu sichern. Bei der Sicherung unserer Daten sind sämtliche Vorkehrungen und Maßnahmen nach dem aktuell anerkannten Stand der Technik zu beachten, um jederzeit Datenbestände verlust- und rechtssicher zu archivieren und wiederherzustellen.
1.9.6 Die Pflichten unter diesem Vertragspunkt überdauern jegliche Vertragsbeziehung und enden erst in dem Ausmaß und Umfang als einer der unter Ziffer 1.9.3 angeführten Befreiungstatbestände verwirklicht ist. Dieser Vertragspunkt 1.9. gilt nachrangig zu einer etwaig separat zwischen den Parteien abgeschlossenen Geheimhaltungsvereinbarung.
1.10. Verschiedenes
1.10.1 Weiterverlagerungen und die Einschaltung von Subunternehmern sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Für diesen Fall verpflichtet sich der AN, den Vertrag mit dem Subunternehmer im Einklang mit den Regelungen dieses Vertrags auszugestalten. Diese Subverträge sind auf Anforderung offen zu legen. Bei der Unterbeauftragung bleibt der AN alleine und ausschließlich für die Erbringung der Leistungen und für die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen dem AG gegenüber verantwortlich.
1.10.2 Soweit nicht anders vorgesehen, sind alle Ansprüche und Rechtsbehelfe, die dem AG nach diesen Bedingungen oder nach dem Gesetz zustehen, kumulativ und können zusammen oder gesondert geltend gemacht werden, ohne dass die konkrete Ausübung als Ausschluss oder Verzicht auf die Geltendmachung anderer Ansprüche oder Rechtsbehelfe zu werten ist.
1.10.3 Mitteilungen sind nur beachtlich, wenn sie schriftlich in deutscher Sprache abgefasst sind. Die Übermittlung von Mitteilungen kann auch durch Telefax oder auf elektronischem Wege erfolgen. Mitteilungen, die den AG Samstag, Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag erreichen, erlangen erst mit dem darauffolgenden nächsten Arbeitstag Wirksamkeit.
1.10.4 Falls sich eine Vertragsklausel als nichtig oder unwirksam herausstellt, soll diese Klausel, wenn möglich, durch eine zweckgleiche Bestimmung ersetzt werden, oder ansonsten ersatzlos wegfallen, ohne die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen zu berühren.
2. Besondere Bestimmungen für Waren- und Werklieferungen
2.1. Anwendungsbereich
Ergänzend zu den Allgemeinen Bestimmungen (1. Abschnitt) gelten die in diesem 2. Abschnitt angeführten besonderen Bestimmungen für Waren- und Werklieferungen.
2.2. Liefergegenstand und Lieferung
2.2.1 Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, sind die Liefergegenstände nach dem neuesten Stand der Technik, aus Material erstklassiger Qualität und entsprechend den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien und sonstige nationale und internationale technische Normen und Standards zu liefern. Dokumentationen und Bedienungsanleitungen sind in Papier und elektronisch im PDF-Format entsprechend dem zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Pflichtenblatt zu erstellen, fehlt aber ein solches, in dem sonst üblichen Umfang für technische Dokumentationen.
2.2.2 Beinhalten öffentlich-rechtliche Vorgaben zum Schutz von Verbrauchern, Arbeitnehmern oder der Umwelt die Verpflichtung zur Kennzeichnung, zur Herstellung und Übergabe von Konformitätserklärungen, Übereinstimmungserklärungen, Betriebs- und Montageanleitungen etc., so ist deren Ausstellung und Übergabe Teil der Verpflichtung des AN.
2.2.3 Die in der jeweiligen Bestellung angeführte Lieferklausel ist gemäß den zum Bestellzeitpunkt jeweils gültigen Incoterms auszulegen. Teillieferungen bedürfen der vorherigen Zustimmung. Die Verpackung hat unter umwelt- und transportgerechten Gesichtspunkten zu erfolgen; das Verpackungs- und Füllmaterial muss sortenrein und recyclefähig sein.
2.2.4 Über jede Lieferung ist der AG am Versandtag eine ausführliche Versandanzeige gesondert zuzusenden. Der Sendung ist ein Lieferschein mit sämtlichen Bestelldaten sowie Angaben zu Brutto- und Nettogewicht anzuschließen. Bei fehlenden Versandpapieren lagert die Sendung bis zum Einlangen der Papiere auf Rechnung und Gefahr des AN. Jede Übernahme am Bestimmungsort erfolgt, auch wenn nicht besonders darauf hingewiesen wird mit Vorbehalt. Wenn nicht anderes vereinbart, sind Lademittel und Emballagen vom AN ordnungsgemäß zu entsorgen
2.2.5 Der AN hat dem AG etwaige Lagerungs- und Betriebsvorschriften unaufgefordert mit der Lieferung zu übermitteln, andernfalls er für die aus der Unkenntnis dieser Vorschriften entstandenen Schäden einzustehen hat.
2.3. Verarbeitung, Eingangsprüfung
2.3.1 Für den Fall, dass der geplante Einbau, Be- oder Verarbeitung von bestellter Ware im Betrieb des AG aufgrund von unvorhersehbaren Umständen nicht möglich ist, behält sich der AG insoweit die Abbestellung und Rücksendung der Ware vor. Der AG wird den AN unverzüglich nach Eintritt solcher Umstände informieren. Der AN hat dem AG bereits für die Ware bezahltes Entgelt (exklusive Transportkosten) Zug-um-Zug gegen Rücksendung der Ware zu erstatten. Weitere Ansprüche des AN bestehen diesfalls nicht.
2.3.2 Bei Anlieferung findet durch den AG eine Überprüfung der Lieferung nur hinsichtlich Identität, Liefermenge und etwaig äußerlich an der Verpackung deutlich erkennbarer Transportschäden statt. Eine weitergehende Untersuchung des Liefergegenstandes findet – je nach betrieblichen Möglichkeiten – erst im Zuge des Einbaus bzw. der Be- oder Verarbeitung statt. § 377 f UGB wird insofern abbedungen.
2.4. Preise, Rechnungslegung und Zahlung
2.4.1 Mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarung verstehen sich die Preise inklusive aller Abgaben, Zölle und Nebenkosten; Nebenkosten sind insbesondere die Kosten der Verpackung, der Verladung, des Transportes und der Einholung von Export- und Importgenehmigungen. In den Preisen ebenfalls inbegriffen sind – sofern nicht anders vereinbart – die Rücknahme und ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung entsprechend den den Hersteller treffenden Rücknahme- und Entsorgungspflichten, insbesondere von Elektro- und Elektronikaltgeräten.
2.4.2 Preise verstehen sich immer als Fixpreise. Preisgleitklauseln und dergleichen werden ebenso wenig akzeptiert wie Preisänderungen wegen Covid-19-bedingten Umstandsänderungen.
2.4.3 Die Rechnungen sind in Papierform per Post oder digital (per Email) an den Sitz des AG zu übermitteln. Die Rechnungen haben sämtliche Bestell- und Lieferdaten, die UID-Nummer und falls erforderlich auch die ARA-Lizenznummer zu enthalten. Außerdem sind die Rechnungen entsprechend den Bestellungen zu gliedern. Rechnungen, die diesen Bedingungen oder den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (insb. Zoll- und Steuergesetze) widersprechen, gelten als nicht gelegt. Beanstandungen (hinsichtlich Qualität und/oder Quantität) berechtigten den AG außerdem, fällige Zahlungen zurückzuhalten.
2.4.4. Zahlungsfristen, einschließlich Skontofristen, beginnen nicht vor Rechnungseingang zu laufen. Die Zahlung ist fristgerecht, wenn die Anweisung an das Kreditinstitut am letzten Tag der Frist erfolgt. Die Zahlung bedeutet kein Anerkenntnis der Ordnungsmäßigkeit von Lieferungen oder Leistungen und damit keinen Verzicht auf des AG zustehende Ansprüche welcher Art auch immer. Der AG behält sich eine Aufrechnung von Gegenforderungen, auch mit solchen von Konzernunternehmen, vor. Die Abtretung von Zahlungsansprüchen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung seitens des AG zulässig.
2.5. Abnahme
2.5.1 Für Werklieferungen gilt in jedem Falle eine förmliche Abnahme als vereinbart, die schriftlich zu dokumentieren ist. Die Abnahme kann vom AG verweigert werden, wenn die Leistung (oder die zu übergebenden Dokumente) Mängel aufweist, ohne dass es dabei auf Art und Schwere der Mängel ankäme. Eine Mängelrüge schiebt die Abnahme bis zur Mangelbehebung hinaus. Eine vorbehaltlose Übernahme schließt aber umgekehrt nicht aus, dass später bemerkte Mängel geltend gemacht werden, oder bei Fristüberschreitungen die Vertragsstrafe noch geltend gemacht bzw. bei der Schlussrechnung abgezogen wird. Eine Mängelrüge ist zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nicht erforderlich.
2.5.2 Eine bestimmungemäße Nutzung (von mangelfreien Teilen) des Liefer- und Leistungsumfangs kann nicht als schlüssige Abnahme gedeutet werden.
2.6. Abbestellung, Vertragsrücktritt
2.6.1 Bis zur vollständigen Ausführung einer Werklieferung behält sich der AG das Recht vor, ohne Angabe von Gründen von der weiteren Ausführung des Auftrags durch schriftliche Mitteilung Abstand zu nehmen, d.h. den Auftrag vorzeitig zu beenden. Diesfalls ist er verpflichtet, dem AN den bis dahin nachweislich erwachsenen, nicht vermeidbaren Aufwand unter Anrechnung etwaiger Ersatzverwertungsmöglichkeiten zu ersetzen; darüber hinaus gehende Ansprüche des AN bestehen nicht.
2.6.2. Unbeschadet des vorstehenden Absatzes 2.6.1. steht jeder Partei ein Rücktrittsrecht zu, wenn die andere Partei schuldhaft den Vertrag verletzt und diese die Vertragsverletzung trotz schriftlicher Mahnung nicht binnen 14 Tagen einstellt und den entstandenen Schaden wieder gut gemacht hat. Der Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich zu erklären.
2.6.3. Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich aller oder einzelner beauftragter Leistungen aus einem Grund, den der AN im Sinne des Punktes 2.6.2 zu vertreten hat, so hat der AG dem AN diejenigen Leistungen abzugelten, die er bis zum Tag des Rücktritts vertragsgemäß erbracht hat, die für den AG brauchbar und nützlich sind und hinsichtlich derer der AG erklärt, sie behalten zu wollen. Weitere Ansprüche des AN gegenüber dem AG bestehen diesfalls nicht. Davon unberührt bleiben allfällige darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche des AG gegen den AN wegen Vertragsverletzung; Mehraufwendungen für die Fertigstellung durch Dritte (Ersatzvornahme) hat der AN dem AG diesfalls zu ersetzen, ohne gegen die Höhe der Mehrkosten Einwendungen erheben zu können.
2.6.4. Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich aller oder einzelner Leistungen aus einem Grund, den der AG im Sinne der Ziffer 2.6.2 zu vertreten hat, so richten sich die Ansprüche des AN nach den Regelungen der Ziffer 2.6.1.
2.6.5. Eine aufgrund von Epidemien und/oder Pandemien (insb. Covid-19-Pandemie) oder höherer Gewalt notwendige und/oder angeordnete Betriebsunterbrechung – etwa infolge Gesetzesänderungen, Verordnungen und Maßnahmen gesetzesgleicher Wirkung, Betriebsschließungen, Betretungsverbote – oder anderweitige aufgrund solcher Ereignisse verursachte Lieferengpässe bzw. ein damit in Zusammenhang stehender Leistungsverzug, berechtigen den AN weder zur vorzeitigen Vertragsauflösung noch zur Geltendmachung von Mehrkosten. Der AN verzichtet diesbezüglich auch auf den Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
3. Leistungen (Dienst- und Werkleistungen)
3.1. Anwendungsbereich
Ergänzend zu den Allgemeinen Bestimmungen (1. Abschnitt) gelten die in diesem 3. Abschnitt angeführten besonderen Bestimmungen für die alle Dienst- und Werkleistungen mit keinem oder nur geringfügigem Lieferanteil beziehen (kurz: „Leistungen“), einschließlich (aber nicht ausschließlich) für Leistungen, die vor allem urheberrechtlich geschützte Werke beinhalten.
3.2. Angebotsbestandteile
3.2.1 Das Angebot des AN muss die Art und Weise verdeutlichen, wie das durch den AG vorgegebene Vertragsziel unter Berücksichtigung der gemachten Vorgaben erreicht werden soll. Dabei sind insbesondere Inhalt, Umfang, Termine und Ausführungsfristen, Mitwirkungspflichten, Vergütung sowie Ansprechpartner und Projektleiter für die angebotene Leistung zu nennen. Die Ausarbeitung des Angebots und der damit verbundene Aufwand werden nicht vergütet, auch dann nicht, wenn keine Beauftragung zustande kommt.
3.2.2 Die vom AN im Rahmen der Leistung zu erbringenden Ergebnissen bzw. Meilensteine sind vom AN mit dem Aufwand an Mitarbeitertagen bzw. –stunden und Kosten zu hinterlegen. Dabei sind sowohl die unterschiedlichen Tages- bzw. Stundensätze der eingesetzten Mitarbeiter als auch die eingesetzten Tage pro Person zu spezifizieren. Werden Meilensteine/Arbeitspakete festgelegt, sind für deren Erreichung möglichst Festpreise oder zumindest Kostenschätzungen anzubieten. Sollte im Fall einer Kostenschätzung im Verlauf der Umsetzung eine Überschreitung von mehr als 10% des ursprünglich geschätzten Aufwands absehbar werden, so ist dies durch den AN ehestmöglich schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls kein Mehranspruch zusteht. Bei einer Festpreisvereinbarung hat der AN einen Mehranspruch überhaupt nur dann, wenn er vom AG eine entsprechende schriftliche Nachtragsbestellung erhalten hat; dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Mehraufwand der Sphäre des AG (zB Änderungswünsche) zuzurechnen ist.
3.3. Organisation der Leistungserbringung
3.3.1 Die Parteien werden jeweils einen Projektmanager benennen, der für die organisatorische Umsetzung des Projektes verantwortlich ist. Der vom AG benannte Projektmanager wird auch Ansprechpartner in allen technischen Angelegenheiten sein; ihm ist in regelmäßigen Abständen sowie jederzeit auf Anfrage über den Projektfortschritt (einschließlich Kosten) zu berichten, er definiert (soweit noch nicht im Einzelvertrag geschehen) in Abstimmung mit dem AN die Meilensteine/Arbeitspakete und gibt (Teil-) Rechnungen frei.
3.3.2 Die vom AN für die Leistung vorgesehenen maßgeblichen Mitarbeiter werden in Abstimmung mit dem AG festgelegt. Der Austausch der festgelegten Mitarbeiter durch den AN kann nur mit schriftlichem Einverständnis des AG erfolgen; dies gilt nicht, wenn der betreffende Mitarbeiter nicht mehr beim AN beschäftigt ist oder sein Einsatz in dem Projekt aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Der AG wird das Einverständnis nicht grundlos verweigern.
3.3.3 Der AN ist verpflichtet, mit den jeweils anderen am Projekt Beteiligten einvernehmlich zusammenzuarbeiten und die Arbeiten direkt zu koordinieren.
3.3.4 Sollte die zugesicherte oder vorausgesetzte Qualifikation oder Eignung eines oder mehrerer Mitarbeiter des AN nicht vorliegen, kann der AG entweder den Vertrag gemäß Ziffer 3.8.2 fristlos kündigen oder eine Auswechslung des- oder derjenigen Mitarbeiter verlangen. Der AN wird in diesem Fall unverzüglich für entsprechenden qualifizierten Ersatz Sorge tragen. Die durch den Austausch entstehenden Kosten, einschließlich einer eventuell erforderlichen Einarbeitung, gehen zu Lasten des AN.
3.3.5 Die vom AN eingesetzten Mitarbeiter unterstehen dem sachlichen und disziplinarischen Weisungsrecht des AN. Zu keiner Zeit entsteht ein arbeitsrechtliches Verhältnis zwischen den Mitarbeitern des AN und des AG.
3.3.6 Eine honorarmäßige Höherstufung der Mitarbeiter des AN innerhalb der Vertragslaufzeit ist ausgeschlossen. Dies gilt, wenn innerhalb eines Projekts mehrere Verträge mit dem AN geschlossen werden, entsprechend während der gesamten Projektlaufzeit. Bei Urlaub oder sonstiger Abwesenheit eines Mitarbeiters gehen notwendige Vorbereitungsaufwendungen für Ersatzmitarbeiter zu Lasten des AN.
3.3.7 Der AN hat dem AG unverzüglich zu informieren, wenn er bzw. seine Mitarbeiter auch für Wettbewerber von des AG tätig sind, um mögliche Interessenskonflikte von vornherein auszuschließen.
3.4. Sonstige Pflichten des AN
3.4.1 Der AN wird die ihm obliegenden Leistungen grundsätzlich selbst bzw. durch eigene, fachlich qualifizierte Mitarbeiter ausführen. Die Leistungserbringung ist vom AN nach dem neusten Stand der Technik zu organisieren und abzuwickeln oder durch den AG zur Verfügung gestellte Mittel (z.B. Software) zu nutzen. Der AN ist im Besitz einer aufrechten, aktiven Gewerbeberechtigung für die angebotene Vertragsleistung.
3.4.2 Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen schuldet der AN einen hohen Sorgfalts- und Qualitätsmaßstab. Der Einsatz von nicht in einem ständigen Beschäftigungsverhältnis stehenden Einzelpersonen durch den AG bedarf einer gesonderten, vorherigen Zustimmung seitens des AG.
3.4.3 Der AN wird seine Leistung nach dem im jeweiligen Einzelauftrag vereinbarten Vorgehen und Zeitplan erbringen. Der AN hat den AG über den Stand der Vertragserfüllung zu unterrichten und auf Wunsch Einblick in die entsprechenden Aufzeichnungen zu gewähren.
3.4.4 Die Leistung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem AG spätestens zum Abschluss der Leistung zu übergeben.
3.5. Mitwirkungspflichten seitens des AG
3.5.1 Der AG wird sich bemühen, alle vereinbarten Vorbereitungsarbeiten zur Ermöglichung der Leistungserbringung durch den AN rechtzeitig durchzuführen, beizustellende Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und alle sonst noch zugesagten Mitwirkungshandlungen zeitgerecht zu setzen bzw. zu organisieren.
3.5.2 Wenn und insoweit bei der Vertragserfüllung Personal seitens des AG gestellt wird, erbringen diese Arbeitskräfte die Leistungen für den AN, unter dessen Weisung, Kontrolle und Verantwortung.
3.5.3 Ein absehbarer oder eingetretener Leistungsverzug in Folge einer Nichteinhaltung der Mitwirkungspflichten seitens des AG ist durch den AN in jedem Fall unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die nach Ansicht des AN notwendigen Mitwirkungspflichten sind von ihm in der Anzeige konkret zu beschreiben.
3.6. Vergütung und Zahlung
3.6.1 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, werden Fahrtkosten mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen PKW des AN bzw. seiner Mitarbeiter auf Basis einer Pauschale von € 0,30 pro Entfernungskilometer (kürzeste Verbindung) und sonstige Reisekosten nach tatsächlich angefallenen Kosten erstattet. Reisezeiten, die im Rahmen einer Leistung anfallen, gelten innerhalb von Österreich und Deutschland grundsätzlich nicht als vom AG zu vergütende Tätigkeitszeiten.
3.6.2. Rechnungen sind unter Angabe des Bestelldatums, der Bestellnummer sowie der Steuernummer an die in der Bestellung genannte Adresse zu senden. Die Rechnungspositionen müssen den Bestellpositionen entsprechen. Vorauszahlungen werden vom AG nur geleistet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist und eine entsprechende abstrakte Bankgarantie vorgelegt wird.
3.6.3. Die Regelarbeitszeit beträgt 8 Stunden/Tag. Für Anwesenheiten > 3,5 h bis 6 h kann ein Halbtagessatz, für Anwesenheiten > 6,5 h bis 11 h ein Tagessatz in Anrechnung gebracht werden, sofern die Abrechnung nach Tagsätzen vereinbart worden ist.
3.6.4. Aus organisatorischen Gründen wird in der Bestellung selbst dann ein Fixbetrag ausgewiesen, wenn eine Verrechnung nach Aufwand vereinbart wird. Die Abrechnung erfolgt diesfalls immer nach tatsächlichem Aufwand entsprechend dem vom AG gegengezeichneten Leistungsnachweis. Eine Kopie des Leistungsnachweises ist der Rechnung beizulegen. Bei fehlendem Nachweis erfolgt die Retournierung der Rechnung. Zahlungsfristen, einschließlich Skontofristen, beginnen nicht vor Freigabe der (Teil-) Rechnung durch den Projektmanager zu laufen, wobei eine 10-tätige Prüffrist als vereinbart gilt.
3.7. Rechtseinräumung
3.7.1 Sämtliche Rechte an den vom AN im Zuge der Leistungserbringung erstellten Unterlagen und Ergebnissen gehen, soweit rechtlich möglich, mit der Entstehung bzw. Bearbeitung auf den AG über. Ist eine Übertragung der Rechte am geistigen Eigentum nicht möglich, räumt der AN dem AG an solchen Arbeitsergebnissen ein unentgeltliches, ausschließliches, zeitlich, sachlich und räumlich unbeschränktes und unwiderrufliches sowie frei übertragbares Nutzungsrecht ein. Von dieser Rechtseinräumung umfasst sind insbesondere, aber nicht ausschließlich, das Recht zur Bearbeitung und sonstigen Umgestaltung, das Recht zur Vervielfältigung, zur Verbreitung, zum Vortrag und zur Vorführung sowie zur öffentlichen Zugänglichmachung (insbesondere im Internet) des bearbeiteten oder unbearbeiteten Arbeitsergebnisses. Der AG ist bei der Ausübung dieser Nutzungsrechte berechtigt, aber nicht verpflichtet, als Quellenangabe oder in sonstiger Weise den Namen des Urhebers oder des AN zu nennen.
3.7.2 Vorstehende Rechtseinräumungen gemäß Ziffer 3.7.1 beschränken den AN in keiner Weise in der Verwendung der im Zuge der Leistung eingesetzten oder entwickelten allgemeinen Konzeptionen, Ideen, Techniken, Vorgehensweisen, Tools etc., soweit diese keine für den AG spezifischen Informationen oder Geschäftsgeheimnisse beinhalten und soweit an ihnen keine Ausschließlichkeitsrechte zu Gunsten des AG bestehen.
3.8. Leistungsänderung und Kündigung
3.8.1 Der AG behält sich das Recht vor, den Leistungsinhalt jederzeit einseitig zu verändern; der AN kann dieser Anordnung nur dann widersprechen, wenn er ihr mangels personeller Kapazitäten oder aus technischen Gründen nicht folgen kann.
3.8.2. Jede Partei kann den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund fristlos schriftlich kündigen, wenn die jeweils andere Partei ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt und eine vorherige Abmahnung bei heilbaren Verstößen erfolglos geblieben ist. Das Auswechseln eines zuvor zwischen dem AG und dem AN für die Tätigkeit im Leistungsprojekt festgelegten Mitarbeiters des AN ohne Zustimmung, das Ausscheiden eines solchen Mitarbeiters beim AN oder eine aus sonstigen Gründen vorliegende Unmöglichkeit des Einsatzes eines solchen Mitarbeiters in dem Projekt kann vom AG einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen.
3.8.3. Bei fristloser Kündigung durch den AG gemäß Ziffer 3.8.2. steht dem AN ein (eingeschränktes) Entgelt nur für jene Leistungen zu, die er bis zum Tag der Kündigung vertragsgemäß erbracht hat, die für den AG brauchbar und nützlich sind und hinsichtlich derer der AG erklärt, sie behalten zu wollen. Weitere Ansprüche des AN gegenüber dem AG bestehen diesfalls nicht. Davon unberührt bleiben allfällige darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche des AG gegen den AN wegen Vertragsverletzung. Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag durch den AN aus einem Grund, den der AG im Sinne der Ziffer 3.8.2. zu vertreten hat, so richten sich die Ansprüche des AN nach den Regelungen der Ziffer 3.8.3.
3.8.4. Der AG behält sich außerdem das Recht vor, jeden einzelnen Leistungsvertrag (oder ein Arbeitspaket) mit einer Frist von einer Woche ordentlich zu kündigen, sofern nicht im Einzelfall eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart ist. Dem AN gebührt für die bis dahin vertragsgemäß erbrachten Leistungen eine entsprechend dem tatsächlich nachgewiesenen Arbeitsaufwand (im Fall der Abrechnung nach Zeitaufwand) bzw. Projektfortschritt (bei Festpreisen) angemessene Vergütung, wobei das Verhältnis zwischen dem tatsächlich notwendigerweise entstandenen Zeitaufwand und dem für die Erreichung des Meilensteins/Arbeitspakets veranschlagten Zeitaufwand den Ausschlag gibt. Weitergehende Ansprüche des AN bestehen nicht.
3.9. Abnahme
3.9.1 Abgeschlossene Werkleistungen müssen abgenommen werden. Im Falle der Softwareerstellung erfolgt die Abnahme nach Lieferung und Installation der Software in Form einer Endabnahme auf dem Echtsystem. Sie darf nur dann durchgeführt werden, wenn zuvor die vollständige Dokumentation (vgl. Ziffer 3.10.) übergeben wurde und alle sonstigen vereinbarten Nebenleistungen (z.B. Schulung) erbracht wurden. Der Abnahmetest ist zu protokollieren und das Protokoll von den Vertretern der Parteien zu unterzeichnen.
3.9.2 Soweit Teilabnahmen vereinbart wurden, sind diese im Zweifel als bloße Freigaben zu verstehen und nicht als Abnahmen im Rechtssinne. Im Zuge einer Teilabnahme festgestellte Mängel sind vom AN binnen einer angemessenen Frist, längstens aber bis zum Endabnahmetermin vollständig zu beheben.
3.9.3 Im Falle einer erfolgreichen Absolvierung der Abnahmetests, hat der AG die Abnahme zu erklären. Bei Vorliegen von Mängeln, steht es im Ermessen des AG, die Werkleistung unter Vorbehalt (fristgerechter Mängelbeseitigung) abzunehmen oder die Abnahme zu verweigern.
3.10. Dokumentation und Source Code
Umfasst der Liefer- und Leistungsgegenstand auch Software, dann hat der AN dem AG die Computerprogramme bzw. Einstellungen in einer Standardsoftware als Sourcecode, soweit es sich um speziell für den AG vom AN entwickelte Computerprogramme handelt, und als Objektcode, soweit es sich um andere Computerprogramme handelt, zur Verfügung zu stellen. Er liefert für die erstgenannten Computerprogramme ferner eine Dokumentation der Programmentwicklung und -anwendung, für die zweitgenannten Programme lediglich eine Anwendungsdokumentation. Die Dokumentationen werden als elektronische Dokumente in Englisch und Deutsch zur Verfügung gestellt.
4. Besondere Bestimmungen für Planungsleistungen
4.1. Anwendungsbereich
Ergänzend zu den Allgemeinen Bestimmungen (1. Abschnitt) und vorrangig zu den Besonderen Bestimmungen des 3. Abschnitts, gelten die diesem 4. Abschnitt angeführten besonderen Bestimmungen für alle Planungs- und Beratungsleistungen, örtliche Bauaufsicht (ÖBA), Gutachterleistung sowie Baustellenkoordination im Sinne des BauKG, wobei auch Planungsleistungen erfasst sind, die sich nicht auf Bauleistungen im engeren Sinne beziehen, sondern z.B. technische Anlagen und Maschinen zum Gegenstand haben.
4.2. Allgemeine Pflichten des AN
4.2.1 Die in der Bestellung enthaltene Leistungsbeschreibung ist verbindlich, stellt jedoch keine abschließende Aufzählung des herzustellenden Leistungsumfanges dar. Vielmehr ist der AN zur Erbringung sämtlicher Leistungen verpflichtet, die erforderlich sind, damit das vertragsgegenständliche Gewerk vollständig funktionstüchtig, mängelfrei und in Entsprechung mit allen einzuhaltenden behördlichen Vorschriften und Auflagen vollständig genehmigungsfähig hergestellt werden kann. Der AN kann sich nicht darauf berufen, dass einzelne Leistungen, die zur Erreichung dieses Erfolges erforderlich sind, in der Leitungsbeschreibung oder in sonstigen Vertragsbestandteilen nicht ausdrücklich genannt sind.
4.2.2 Der AN ist auf Grund des zwischen ihm und dem AG bestehenden Treueverhältnisses zur umfassenden Wahrung der Auftraggeber-Interessen sowohl in technischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht verpflichtet. Er hat neben den Vorgaben des AN die für das Projekt geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie einschlägige behördliche Vorgaben und Auflagen zu beachten.
4.2.3 Der AN hat dem AG jederzeit Auskunft über sämtliche mit dem Projekt zusammenhängenden Fragen zu erteilen und die Wünsche und Anweisungen des AG zu berücksichtigen.
4.2.4 Hat der AN Bedenken hinsichtlich der Zweckmäßigkeit oder der Eignung der vom AG geäußerten Wünsche und Anweisungen, so hat er diese im Rahmen seiner Warn- und Aufklärungspflichten dem AG mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn erkennbar wird, dass die erwarteten Projektkosten überschritten werden. Der AN ist verpflichtet, den AG unverzüglich zu benachrichtigen und auf Einsparungsmöglichkeiten hinzuweisen.
4.2.5 Die vom AN im Rahmen der Leistung zu erbringenden Ergebnissen bzw. Meilensteine sind vom AN mit dem Aufwand an Mitarbeitertagen bzw. –stunden und Kosten zu hinterlegen. Dabei sind sowohl die unterschiedlichen Tages- bzw. Stundensätze der eingesetzten Mitarbeiter als auch die eingesetzten Tage pro Person zu spezifizieren. Werden Meilensteine/Arbeitspakete festgelegt, sind für deren Erreichung möglichst Festpreise oder zumindest Kostenschätzungen anzubieten. Sollte im Fall einer Kostenschätzung im Verlauf der Umsetzung eine Überschreitung von mehr als 10% des ursprünglich geschätzten Aufwands absehbar werden, so ist dies durch den AN ehestmöglich schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls kein Mehranspruch zusteht. Bei einer Festpreisvereinbarung hat der AN einen Mehranspruch überhaupt nur dann, wenn er vom AG eine entsprechende schriftliche Nachtragsbestellung erhalten hat; dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Mehraufwand der Sphäre vom AG (zB Änderungswünsche) zuzurechnen ist. Das Angebot des AN muss die Art und Weise verdeutlichen, wie das durch den AG vorgegebene Ziel unter Berücksichtigung unserer Vorgaben erreicht werden soll. Dabei sind insbesondere Inhalt, Umfang, Termine und Ausführungsfristen, Mitwirkungspflichten, Vergütung sowie Ansprechpartner und Projektleiter für die angebotene Dienstleistung zu nennen.
4.3. Allgemeine Pflichten des AG
Vom AG bzw. den vom AG beauftragten Sonderfachleuten sind folgende Leistungen zu bringen:
4.3.1 Mitwirkung bei Behördenverhandlungen;
4.3.2 Entrichtung sämtlicher Gebühren und Abgaben für Genehmigungen, Prüfungen und Abnahmen;
4.3.3 Bereitstellung von angemessenen Räumlichkeiten (inkl. Einrichtung, EDV und Telekommunikation sowie Betriebskosten), falls ausdrücklich vereinbart;
4.3.4 Bereitstellung aller vorliegenden Informationen, die zur Abwicklung des Projektes notwendig sind, wenn und soweit durch den AN konkret angefragt;
4.3.5. Rechtzeitige Zurverfügungstellung der für die Tätigkeit des AN und der Sonderfachleute erforderlichen rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und betriebstechnischen Informationen und Entscheidungen einschließlich Vergabeentscheidungen sowie der AG-seitigen Vorkehrungen zur Betreuung des Objektes und seiner gebäudetechnischen Anlagen.
4.4. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung
4.4.1. Kopien aller mit dem Auftrag in Verbindung stehenden schriftlichen Unterlagen und Pläne sind dem AG auf Wunsch in 2-facher Anzahl sowie in digitaler Form (dwg- und step-Datei) auszuhändigen. Auffassungsdifferenzen bezüglich der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages oder Einbehalte von Zahlungen des AN durch den AG berechtigen den AN nicht, die Herausgabe seiner Leistungen, insbesondere der in diesem Vertrag genannten Pläne, Lichtpausen, CAD-Vervielfältigungen, Datenträger, Schriftstücke, Kopien und Muster zu verweigern; ein Zurückbehaltungsrecht des AN an diesen Unterlagen ist ausgeschlossen.
4.4.2. Der AN ist nicht berechtigt, die Ansprüche aus diesem Vertrag gegen andere Ansprüche aufzurechnen, es sei denn, es handelt sich um gerichtlich titulierte oder durch den AG ausdrücklich anerkannte Forderungen.
5. Besondere Bestimmungen für Softwarepflege
5.1. Anwendungsbereich
Die Parteien sind sich einig, dass die Investition in eine Software nur bei entsprechender Pflege und Wartung nachhaltig sein kann. Daher hat der AN im Zusammenhang mit der Lieferung oder Erstellung von Software, egal ob es sich um Standard- oder Individualsoftware bzw. einer Kombination aus beidem handelt, die Wartung gemäß nachstehenden Bedingungen zu übernehmen, wenn und soweit der AG diese beauftragt. Die Bestimmungen dieses Abschnitts ergänzen die Allgemeinen Bestimmungen (1. Abschnitt).
5.2. Vertragsgegenstand
5.2.1 Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Erbringung von Leistungen durch den AN im Zusammenhang mit der Pflege der Software sowie der Anwendungsunterstützung jener beim AG beschäftigten Personen, die mit der Software arbeiten; dies umfasst ausschließlich die folgenden Bereiche:
- die Beseitigung von Fehlern der Software;
- die Zurverfügungstellung und Implementierung von Patches und Bugfixes für die Software;
- die Zurverfügungstellung und Implementierung von Updates für die Software;
- die Anwendungsunterstützung.
5.2.2 Der AN darf Maßnahmen, die außerhalb des in Ziffer 5.2.1 beschriebenen Leistungsumfangs liegen nur dann vornehmen, wenn schriftlich vom AG beauftragt wurden. Nimmt der AN solche Maßnahmen vor, ohne dass ein entsprechender Auftrag erteilt wurde, gebührt ihm kein wie auch immer gearteter Anspruch auf Entgelt, es sei denn die Maßnahme war zur Abwendung drohender Schäden an der Softwarelösung oder unseren IT-Systemen unmittelbar notwendig und unser zuständiger Ansprechpartner war nicht erreichbar, wofür der AN im Streitfall beweispflichtig ist.
5.3. Grundsätze der Leistungserbringung
Der AN verpflichtet sich, im Zuge der Erfüllung dieser Vereinbarung die folgenden Grundsätze einzuhalten:
5.3.1 Die Leistungserbringung ist nach dem neusten Stand der Technik zu organisieren und abzuwickeln; bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen schuldet der AN einen hohen Sorgfalts- und Qualitätsmaßstab.
5.3.2 Der AN wird seine Leistungen unter bestmöglicher Wahrung der Kontinuität des Geschäftsbetriebs des AG durchführen und dafür Sorge tragen, dass keine Unterbrechungen des Geschäftsbetriebes verursacht werden, es sei denn, diese wurden vorher mit dem AG abgestimmt und (weil für die Leistungserbringung unvermeidbar) schriftlich genehmigt.
5.3.3 Der AN verpflichtet sich, bei der Leistungserbringung nur kompetentes Personal einzusetzen, welches über eine genaue Kenntnis der Softwarelösung und ihrer Implementierung beim AG verfügt und für die ihm zugedachten Aufgaben ausreichend qualifiziert ist.
5.3.4 Die Parteien werden jeweils einen für die Umsetzung der vorliegenden Vereinbarung Hauptverantwortlichen sowie einen Stellvertreter benennen. Die Parteien stellen sicher, dass diese Personen über die notwendige technische Erfahrung verfügen, die Software und ihre Implementierung beim AG bestens kennen und befugt sind, Entscheidungen zu treffen und die jeweilige Partei zu vertreten.
5.4. Fehlerbehebung
5.4.1 Der AN verpflichtet sich, alle von im Sinne der Ziffer 4.4.3 angezeigten Fehler der Software in Übereinstimmung mit diesem Vertragspunkt zu beseitigen; als Fehler in diesem Sinne gelten jedenfalls alle Störungen der Software die nach den Bestimmungen des Softwarekaufvertrages (bei Softwaremiete: des Mietvertrages) als Mangel zu qualifizieren wären. Nicht als Fehler, deren Behebung von der vorliegenden Vereinbarung umfasst sind, gelten Störungen der Software, welche die Folge einer eigenmächtigen Änderung oder Bearbeitung der Software durch den AG sind.
5.4.2 Zum Zweck der Fehlerbehebung wird der AN: (i) einen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik gegen Missbrauch gesicherten Fernwartungszugang einrichten und während der Laufzeit dieser Vereinbarung aufrecht erhalten; (ii) einen Helpdesk gemäß Einzelvertragsspezifikation einrichten und mit im Wesentlichen unveränderter Kapazität während der Laufzeit dieser Vereinbarung aufrecht erhalten, und (iii) dafür Sorge tragen, dass für die Behebung von Fehlern ein entsprechend personell ausgerüstetes, kompetentes Team von Servicefachkräften zur Verfügung steht.
5.4.3 Soweit ein Fehler auftritt, verpflichtet sich der AG, eine konkrete, nachvollziehbare und genaue Fehlermeldung zu geben, die all jene Informationen zu beinhalten hat, die den AN in die Lage versetzen, die Fehlerursache einzugrenzen und Strategien zur Fehlerbehebung festzulegen. Dazu zählen insbesondere Informationen über die Art des Fehlers, die Beschreibung des Systemzustandes bei Auftreten des Fehlers, die durch den Fehler betroffenen Komponenten sowie die Häufigkeit des Auftretens des Fehlers.
5.4.4 Die Parteien vereinbaren, dass die Fehlerbehebung soweit möglich über den Helpdesk, per E-Mail oder im Wege der Fernwartung durchgeführt werden soll. Soweit ein Fehler auf diese Weise nicht oder nicht in angemessener Zeit behebbar ist, verpflichtet sich der AN, die Fehlerbehebung am Aufstellungsort jenes Rechners, auf dem der betroffene Teil der Software installiert ist, durchzuführen. Ein derartiger Serviceeinsatz vor Ort ist im Wartungsentgelt inkludiert; sollte der AG aber auf eine Fehlerbehebung vor Ort bestehen, obwohl die Behebung telefonisch, per E-Mail oder im Wege der Fernwartung möglich gewesen wäre, so trägt der AG die Kosten des Serviceeinsatzes zu vereinbarten Standardsätzen.
5.4.5 Der AN verpflichtet sich, jede Fehlerbehebung unter Einhaltung der folgenden Reaktionszeiten zu beginnen (und ohne unnötigen Verzug abzuschließen), wobei die in der DIN 55350-31; DIN ISO 2859-1 normierten Fehlerklassen heranzuziehen sind: Fehler der Klasse 1 unverzüglich, spätestens jedoch sechs Stunden nach Fehlermeldung, Fehler der Klasse 2 spätestens 72 Stunden nach Fehlermeldung, Fehler der Klasse 3 spätestens 14 Tage nach Fehlermeldung. Als Beginn der Fehlerbehebung gilt dabei entweder der Beginn der Fernwartungstätigkeit oder das Eintreffen des Servicetechnikers am Aufstellungsort des betroffenen Rechners.
5.5. Updates, Patches, Bugfixes
5.5.1 Der AN wird dem AG sämtliche allgemein frei gegebenen Updates, Patches und Bugfixes zur Verfügung stellen und auf unseren IT-Systemen installieren. Der AN hat sicherzustellen, dass neue Programmteile vollständig kompatibel mit der Software und der bekannten Systemumgebung des AG sind; er ist auch verantwortlich dafür, entsprechende Kompatibilität mit den bekannten, beim AG zum Einsatz gelangenden Schnittstellen herzustellen.
5.5.2 Der AG ist in der Entscheidung, ob die unter diese Bestimmung fallenden Programmteile oder neuen Versionen installiert werden, vollkommen frei; soweit der AG ein Update, Patch oder Bugfix ablehnt, verliert er jedoch seinen Anspruch auf Behebung jener Fehler, die durch diese korrigiert worden wären. Die Parteien vereinbaren, dass ältere Programmversionen nur über einen Zeitraum von zwei Jahren verpflichtend vom AN zu servicieren sind; nach Ablauf dieser Frist endet die vorliegende Vereinbarung durch schriftliche Erklärung einer der Parteien, soweit der AN erklärt, die Pflege der entsprechenden Version nicht fortsetzen zu wollen. Klarstellend wird festgehalten, dass der AG nur Anspruch auf Servicierung einer Version der Softwarelösung hat.
5.5.3 Der AN verpflichtet sich, umgehend mit jeder Installation neuer Softwarekomponenten auch die Dokumentation laufend zu ergänzen und so anzupassen, dass sämtliche Änderungen und/oder Ergänzungen ordnungsgemäß dokumentiert sind. Für den Inhalt der Dokumentation gelten die Bestimmungen des jeweiligen Hauptvertrages sinngemäß.
5.5.4 Sämtliche nach dieser Vereinbarung implementieren Programmteile unterliegen in jeder Hinsicht unserer Nutzungsberechtigung nach dem jeweiligen Softwarekauf/-werk/-mietvertrages und stehen dem AG mit Bezahlung des Wartungsentgeltes unwiderruflich zu. Sie sind vom AG abzunehmen, wobei bei umfangreicheren Neuinstallierungen eine angemessene Abnahmeprozedur zu vereinbaren ist. Nicht Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung ist die Lieferung und Installation von Upgrades. Upgrades sind alle Versionen mit beträchtlich erweiterter Funktionalität oder geänderter Architektur und geänderter Nummerierung bei der Hauptversionsnummer/major release number; Versionen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dh insb. solche mit geänderter Nummerierung lediglich auf Ebene der Nebenversionsnummern/minor release numbers oder Revisionsnummern/patch level, fallen unter Ziffer 4.5.1.
5.6. Laufzeit und Kündigung
Soweit im Einzelvertrag nicht anders normiert, wird der Softwarepflegevertrag mit dem Datum der Installation oder, sofern eine Abnahme der Software vereinbart ist, mit letzterer wirksam und auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Softwarepflegevertrag ist zum Ende jedes Vertragsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich kündbar, wobei der AN für die ersten drei Vertragsjahre auf sein ordentliches Kündigungsrecht verzichtet.
(Stand 08/2022)